Rocket Team


Gesetze

Neuer Text

Gesetzliche Bestimmungen


Ihr Feuerwerk zu Silvester, bitte beachten Sie:
Feuerwerkskörper der Klasse F2 dürfen nur an Personen über 18 Jahre in der Zeit vom 29.12. (unter gegebenen Bedingungen ab 28.12) bis 31.12. abgegeben werden (Verkaufszeitraum entspr.§ 21 (1) der 3. SprengV). Die Verwendung dieser Gegenstände ist auf den 31.12. und 01.01. beschränkt. Regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen sind möglich - über diese informiert die zuständige Behörde, Polizei oder regionale Presse.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-und Altersheimen ist verboten.
Ebenso ist die Einfuhr (zum Beispiel aus Polen) und Verwendung von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern verboten.
In Deutschland dürfen nur in Deutschland erlaubte Feuerwerkskörper, verwendet werden. Zuwiderhandlungen können übrigens mit bis zu 50.000,- EUR (lt.§ 40 und § 41 des SprengG) Strafe zu Buche schlagen und ein Verfahren wegen Verstoß gegen das
Sprengstoffgesetzes kann gegen Sie eingeleitet werden.

Einteilung der Feuerwerkskörper nach dem nun gültigen 4.SprengÄndG.

  • Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.
  • Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
  • Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
  • Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

  • KategorieT1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen.
  • Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind. Einteilung der sonstigen pyrotechnischen Gegenstände
  • KategorieP1: Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater -, die eine geringe Gefahr darstellen
  • Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater -, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.

Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerkskörper nach dem 4.SprengÄndG.

I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände bzw. Feuerwerkskörper gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

  1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
  2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
  3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.
  4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.
  5. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:
  6. Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen.
  7. Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen.
  8. Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.
  9. Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.
  10. Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.
  11. Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann.
  12. Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen.
  13. Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtsprache(n) des Empfänger- Mitgliedstaates.
  14. Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.
  15. Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.
  16. Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände – sofern vom Hersteller nicht anders angegeben – die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.
  17. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:
  18. handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;
  19. militärische Sprengstoffe.

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände, also Feuerwerkskörper müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Feuerwerkskörper

  1. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.
  2. Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:
  3. der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden ;
  4. der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;
  5. die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
  6. Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
  7. Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:
  8. der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
  9. der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
  10. Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:
  11. der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m beantragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden
  12. der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
  13. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
  14. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
  15. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
  16. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.

B. Sonstige pyrotechnische Gegenständ, Feuerwerkskörper

  1. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.
  2. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
  3. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
  4. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.

C. Anzündmittel

  1. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
  2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.
  3. Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.
  4. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.
  5. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert werden.
  6. Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden.
  7. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit –einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder – aufweisen.

Es fällt dabei auf, dass sich das deutsche SprengG. und die SprengV. auf wenige Details beschränken. Mengenbeschränkungen und genauere spezifischere Angaben zu Inhalt und Nettoexplosivstoffmasse werden in der neuen EN15947 geregelt.
Allerdings obliegt jedem Mitgliedsland der EU Einschränkungen bei der zur Verwendung berechtigten Personen zu treffen. Zu nennen wäre hier z.B. die Begrenzung des Satzgewichtes bei Raketen der Kategorie 2 in Deutschland auf 20g für den privaten Endverbraucher. Raketen, also pyrotechnische Gegenstände mit Eigenantrieb, mit höherem Satzgewicht als 20g dürfen nur von Erlaubnis- bzw. Befähigungsscheininhaber nach SprengG. §7 und §20 verwendet werden.

Share by: